Betriebsanlagen

Gewerbeordnung:

Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist eine örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die nicht bloß vorübergehend einer gewerblichen Tätigkeit dient… (§ 74 Abs 1 GewO)

Hierbei muss von vornherein für den Schutz vor möglichen Gefahren und Belästigungen gesorgt werden. Der Genehmigungspflicht gilt daher für jede Anlage, von der möglicherweise Gefahren oder Belästigungen ausgehen können!
Betriebe, die zwar in die o.g. Definition fallen, aber trotzdem nicht der Pflicht einer Betriebsanlagengenehmigung unterliegen, sind in der „Genehmigungsfreistellungsverordnung“ taxativ aufgezählt.

Förderung / Betriebsanlagen und Baurecht:

Erkundigen Sie sich vor der Ausübung Ihrer Tätigkeit, aber insbesonderte auch vor der Errichtung einer Betriebsanlage, ob für Ihre Tätigkeit eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist. Genau für solche Anfragen ist unser Büro als gefördertes Beratungsunternehmen bei der WKO gelistet und übernimmt die WKO nach Genehmigung der Förderung für die ersten 8 Beratungsstunden durch uns bis zu 100% der Kosten.  >> zur WKO-Seite

Bau-Übertragungsverordnung:

Die NÖ Bau-Übertragungsverordnung gibt seit 2017 Gemeinden die Möglichkeit, die Baubehördekompetenz bei gewerblich genutzten Anlagen an die jeweils zustängige Bezirkshauptmannschaft abzugeben „soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht“.

Der Antragsteller hat daher nur eine Behörde als Ansprechpartner für bauliche und gewerberechtliche Belange. In Gemeinden, die von der Übertragungsverordnung keinen Gebrauch machen, ist eine Einreichung bei der Gemeinde (= Baubehörde) UND bei der Bezirkshauptmannschaft als Gewerbebehörde erforderlich!

Vorteil der Übertragung ist:
… die BH ist auch für die bauordnungstechnische Beurteilung des Bauvorhabens zuständig.
Nachteil der Übertragung ist:
… die BH ist auch für die bauordnungstechnische Beurteilung des Bauvorhabens zuständig. ;-}

Wir sind mit beiden Rechtsmaterien vertraut und können Sie daher im gesamten Genehmigungsverfahren tatkräftig unterstützen.

Betriebsüberprüfung nach §82b GewO:

„Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht…“

Aufgrund dieser Vorschrift hat eine entsprechende Eigenüberprüfung zumindest alle 5 Jahre statt zu finden! Gewisse Bereiche, Anlagen und Einrichtungen sind sogar in engeren Intervallen zu prüfen. Wir können in Ihrem Auftrag solche Überprüfungen von Anlagen durchführen und können Sie über weitere Prüfpflichten (E-Befund, Krananlagen, autom. Tore usw.) beraten.