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Die Recycling Baustoff Verordnung
ist ein Gesetz, das u.a. für sämtliche Bau- und Abbruchtätigkeiten gilt, bei denen Abfälle anfallen. Dieses Gesetz soll gewährleisten, dass ein möglichst hoher Anteil der Abfälle dem Recycling zugeführt wird.

Planen Sie ein Bauvorhaben, bei dem (vermutlich) mehr als 100 to Abfälle (nicht nur Bauschutt... hier zählt alles dazu, was bei den Bauarbeiten entsteht) anfallen, so MÜSSEN Sie eine sog. rückbaukundige Person beauftragen, welche das Gebäude VOR der Vergabe des Abbruch/Bauauftrages untersucht und - soweit dies ersichtlich ist - feststellt, welche Schad- und Störstoffe vor dem (maschinellen) Abbruch von der sonstigen Bausubstanz zu trennen sind.
VOR Beginn der Arbeiten hat diese rückbaukundige Person ein Rückbaukonzept zu erstellen, das die Grundlage für die eigentliche Arbeit der Baufirma oder des Abbruchunternehmens ist.
NACH dem Entfernen der Stör- und Schadstoffe, aber VOR dem Abbruch der Hauptbestandteile (~Rohbausubstanz) muss die rückbaukundige Person die Baustelle besichtigen und eine schriftliche Freigabe erteilen. Erst dann, dürfen die Arbeiten fortgesetzt werden.

ACHTUNG!
Wenn die entsprechenden Dokumente nicht vorhanden sind, wird eine ordentliche Deponie / das Recyclingunternehmen die Reststoffe nicht annehmen!
Werden die Reststoffe dennoch unzulässig entsorgt, drohen dem Abfallbesitzer (=Bauherr) empfindliche Strafen und vor Allem eine Aufrechnung der sog. Altlastensanierungsabgabe. Diese "ALSAG" kostet zw. 9,- und 87,-(!!) € je Tonne ... je nachdem, wie das Material nachträglich eingestuft wird, dessen sich der Bauherr widerrechtlich entledigt hat.

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