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Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz [BauKG]
verpflichtet den Bauherrn(!!) dafür zu sorgen, dass auf seiner Baustelle fachkundige Personen für die Koordination der Sicherheitsmaßnahmen für die beschäftigten Arbeitnehmer eingesetzt werden.
Es reicht nicht, dass ohnedies jede einzelne Firma die jeweiligen Arbeitnehmerschutzgesetze einzuhalten hat.

Der Ursprung: In der Europäischen Union ist das Risiko, in der Bauwirtschaft einen tödlichen Unfall zu erleiden, doppelt so hoch wie im Durchschnitt aller anderen Wirtschaftszweige. Das Baustellenkoordinationsgesetz, gültig seit 1. Juli 1999, setzt die EU-Baustellen-Richtlinie zur Verminderung der Unfallhäufgkeit bei Bauarbeiten um und wendet sich nach dem Verursacherprinzip direkt an den Bauherrn, der entsprechende Maßnahmen zu veranlassen hat und für die angeführten Arbeiten „fachkundige Personen“ (Planungskoordinator, Baustellenkoordinator) einsetzen muss.
Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz soll ein wirksames Instrument sein, um die Sicherheit auf Baustellen zu erhöhen. Eine bessere Planung und Koordination soll künftig die Häufigkeit von Unfällen zurückdrängen. Ein weiteres Argument für die Koordinierung gemeinsamer Sicherheitsmaßnahmen ist die Kostenoptimierung

Beispiel: Herstellung eines Daches
Für zumindest vier Gewerke ist bei den Dacharbeiten eine geeignete Absturzsicherung erforderlich:
Baumeister: Errichten der Giebelwände und Herstellen sowie Verputzen des Kamins
Zimmermann: Aufstellen des Dachstuhles und Montage der Schalung, Pappe, Lattung...
Spengler: Montage der Blechteile
Dachdecker: Aufbringen der Dachdeckung
Wenn jeder der hier beteiligten Unternehmen seine eigenen Schutzmaßnahmen trifft und nach Beendigung seiner Arbeiten wieder entfernt, muss - nach kaufmännischen Grundsätzen - auch jedes der vier Gewerke diese Leistungen in die Kosten einkalkulieren oder ggf. gesondert verrechnen. Die Folge ist, dass der Bauherr (schlimmsten Falls) vier Mal für die gleiche Maßnahme bezahlen muss. Wird die Schutzmaßnahme jedoch (zentral gesteuert) von nur EINEM Unternehmer, der dafür ein entsprechendes Honorar erhält, errichtet und für die gesamte Dauer der Arbeiten auf der Baustelle belassen, bezahlt der Bauherr dafür nur ein Mal - evtl. zuzüglich der Vorhaltekosten für die verlängerte Stehzeit.

Begriffe:
Der Planungskoordinator koordiniert die Grundsätze der Gefahrenverhütung durch die Planer in der Vorbereitungsphase:
Durch die Aufnahme der Maßnahmen (incl. Vorhaltezeit) in die Ausschreibung soll gewährleistet werden, dass die Sicherheitseinrichtungen jeweils nur im Leistungsumfang eines Gewerkes enthalten sind. Die anderen Gewerke sind natürlich entsprechend zu informieren, damit hier nicht unnötig Kosten in deren Gesamtleistung einkalkuliert werden.

Der Baustellenkoordinator:

Der Bauherr:
Bauherr ist jede natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird. Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz wendet sich primär an den Bauherrn, der jedoch seine Verpflichtungen an ProjektleiterInnen übertragen kann.

Projektleiter sind vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung eines Bauwerks beauftragt.

Gefahrenverhütung:
Bauherr oder (bei Übertragung der Pflichten) Projektleiter sorgen dafür, dass bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes so wie bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten alle Grundsätze zur Verhütung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen berücksichtigt werden.

Vorankündigung:
Bauherr oder Projektleiter (wenn die Pflichten vom Bauherrn übertragen wurden) haben spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten dem Arbeitsinspektorat eine Vorankündigung über die Bauarbeiten, wenn...
In der Vorankündigung sind die wesentlichen Angaben über das Bauvorhaben, die Koordinatoren und die ausführenden Unternehmen namhaft zu machen.

Zitat aus einer Broschüre der Arbeiterkammer:
„... Dass die vorgenannten Tätigkeiten und Dienstleistungen für die Planungs- und Baustellenkoordination nicht unentgeltlich erbracht werden, versteht sich fast von selbst....“

ACHTUNG!
Die Tatsache, dass der Bauherr die Arbeiten an einen Generalunternehmer vergeben hat, der seinerseits wiederum Subunternehmer beschäftigt, entbindet den Bauherrn nicht von der Verpflichtung zur Bestellung der Koordinatoren, weil auch in diesem Fall Arbeitnehmer von verschiedenen Firmen am Bau beschäftigt sind. Die stillschweigende Annahme, dass ja der Generalunternehmer die Koordination ohnedies ausüben würde, genügt nicht! Die Koordinatoren sind grundsätzlich namentlich zu benennen und haben die Funktion schriftlich anzunehmen (entw. im Werkvertrag od. mit eigener Vereinbarung)!

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